Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bestimmt in Deutschland die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Dies betrifft auch die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien im und am Gebäude. Es gilt dabei gleichermaßen für Neubauten und Altbauten. Es integrierte das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Am 1. November 2020 trat es in Deutschland in Kraft.
Energie im Fluss
Schon die letzte Novelle der EnEV aus dem Jahr 2013 war so formuliert, dass sich im Laufe der Zeit die Zielqualitäten änderten. Denn innerhalb der Verordnung müssen sich alle Gebäude mit dem Primärenergiebedarf des sogenannten Referenzgebäude messen. Dieses ist ein virtuelles Gebäude, dass die gleiche Kubatur wie das untersuchte Gebäude hat. Es verfügt aber über festgelegte energetische Qualitäten für die Gebäudehülle, weitere baukonstruktive energetische Aspekte und die verwendete Gebäudetechnik. Ab dem 1. Januar 2016 erfolgte die Verschärfung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten um 25 Prozent. Ein verordnungskonformes Gebäude durfte also rechnerisch nur noch 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes für seinen Betrieb benötigen.
Eine ähnliche Formulierung ist nun auch im Gebäudeenergiegesetz – GEG enthalten. Sie wird zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Hierbei wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent abgesenkt. Ab 2023 ist damit quasi der KfW-Effizienzhaus 55 Standard im Neubau gesetzt.
Das Gebäudeenergiegesetz GEG
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden durch das Gebäudeenergiegesetz vollständig umgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Einführung des Niedrigstenergiegebäudes in das jeweilige Landesrecht.
Das Gebäudeenergiegesetz informiert zukünftige Nutzer von Energieausweisen – gerade im Bestand – besser. Über die Integration von Umweltwirkungen durch Treibhausgase in die entstehenden Energieausweise stellt er zusätzliche Informationen in Bezug auf die Klimawirkung des Gebäudes bereit. Mit der Einordnung in Energieeffizienzklassen wird parallel zu dem Effizienzbeschreibungen von Elektrogeräten eine Einstufung der Gebäude versucht. Gebäude der schlechtesten Energieeffizienzklasse werden dabei mittlerweile bei einer integralen Sanierung auch besonders gefördert.
Und das Gebäudeenergiegesetz schafft technologisch mehr Offenheit. Denn zusätzlich zur Anrechnung von thermischer Energiegewinnung wie im EEWärmeG wird nun auch die elektrische Energiegewinnung umfassender berücksichtigt. Als Reaktion auf das Klimaschutzprogramm 2030 liefert das Gesetz auch technische Grenzen: etwa bei der Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen und mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizung) ab dem Jahr 2026.
Darüber hinaus verbessert das Gebäudeenergiegesetz auch Vollzugsregelungen. So wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt. In den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers vorgeschrieben.
Insgesamt liefert das Gebäudeenergiegesetz damit neue Impulse zur Umsetzung innovativer energetischer Ansätze beim energieeffizienten Bauen.
Wesentliche Änderungen des GEG
- Das GEG 2020 führt für neu errichtete Wohngebäude ein neues Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen (das sog. Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude) ein.
- Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien ist auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllbar.
- Das GEG sieht außerdem Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards vor. Diese betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung.
- Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren sind direkt im GEG enthalten. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer.
Das GEG enthält in § 103 eine befristete Innovationsklausel. Diese ermöglicht jeweils in Einzelfällen zweierlei.
- Zum einen ist es bis Ende 2023 möglich, durch eine Befreiung durch die zuständige Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist.
- Zum zweiten wird es bis Ende 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier dienen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.
Wesentliche Änderungen des GEG zum Jahr 2023
- Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
- Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
- Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8): Ziel: Behebung einer bestehenden systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.
- Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
- Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus.
- Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: Am Tag nach der Verkündung, also am 29. Juli 2022.
Gebäudeenergiegesetz im Bestand
Das Gesetz sieht verschiedene Nachrüstpflichten im Bestand vor. Ziel ist es grundsätzlich, die Gebäude nicht energetisch zu verschlechtern. Die wichtgsten
- Die oberste Geschossdecke muss normgerecht gedämmt werden. Alternativ kann mit einer Sparrendämmung gearbeitet werden. Die Anforderung gilt nicht für Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die schon am 1. Februar 2002 selbst im Haus wohnten. Sonst muss sie innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden.
- Ungedämmte, zugängliche Leitungen für Heizung und Warmwasser in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
- Vor dem Jahr 1991 installierte Öl- und Gasheizkessel dürfen nicht mehr betreiben werden. Später installierte Heizkessel dieser Art darf man nach einer Nutzungszeit von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
Auch bei Sanierung, Anbau oder Ausbau greifen die Anforderungen des GEG. Besonders wichtig sind hierbei die Vorgaben zur energetischen Qualität von Bauteilen der Gebäudehülle:
- Werden mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche einer Außenbauteilgruppe eines Altbaus – Außenwände, Fenster, Türen, Dach oder Decken – energetisch verändert, muss der Wärmedurchgang der gesamten betroffenen Außenbauteilfläche die Anforderungen des GEG an die Bauteile erfüllen. Die U-Werte dürfen daher die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten.
Zu erwartende weitere Entwicklung des Gebäudeenergiegesetz
Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sind zu verschiedenen Aspekten Änderungen des Gebäudeenergiegesetz angesprochen, u.a. die Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard zum 1. Januar 2025. Wir robben uns also immer näher an das Effizienzhaus Plus amit dem Ziel des CO2-neutralen Bauens heran. Diese soll im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine moderne Anforderungssystematik erfolgen. Für die Zeit bis zur Angleichung an den EH40-Standard soll ab dem 1. Januar 2023 der EH55-Standard als Zwischenstandard für den Neubau eingeführt.